28.11.2024
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Vergütungsanpassung des freigestellten Betriebsratsmitglieds
Beschluss des BAG vom 26.11.2024 – 1 ABR 12/23 (PM Nr. 31/24)
Sachverhalt
Bei der Arbeitgeberin war ein Betriebsrat errichtet. Der von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellte Vorsitzende absolvierte ein Assessment Center „Führungskräftepotenzial“. Daraufhin vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des bei ihr geltenden Tarifvertrags. Der Betriebsrat war der Ansicht, ihm stehe dabei ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 BetrVG aufgrund einer Ein- bzw. Umgruppierung zu und leitete ein Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG vor dem Arbeitsgericht ein.
Zum Inhalt der Entscheidung
Das BAG verneinte in seiner Entscheidung ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht.
§ 99 Abs. 1 BetrVG, nach dem der Arbeitgeber u.a. bei der Ein- und Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen hat, sei nicht einschlägig. Eine Ein- und Umgruppierung bestehe in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Diese Einordnung erfolge in einem solchen Fall nicht. Die Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds richte sich vielmehr nach den gesetzlichen Regelungen in § 37 Abs. 4, § 78 S. 2 BetrVG.
Grundsätzlich handelt es sich nach § 37 Abs. 1 BetrVG bei der Betriebsratstätigkeit um ein unentgeltliches Ehrenamt. Gem. Abs. 2 sind die Betriebsratsmitglieder aber für diese Tätigkeit u.a. von ihrer Arbeitstätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts im notwendigen Umfang zu befreien. Je nach Betriebsgröße kann es eine bestimmte Anzahl von der Arbeitstätigkeit vollumfänglich freigestellter Betriebsratsmitglieder geben. Die Vergütung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Gem. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG besteht ein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung (zum Zeitpunkt der Amtsübernahme) vergleichbarer Arbeitnehmer. Da gem. § 78 BetrVG die Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen, haben sie Anspruch auf eine höhere Vergütung, wenn das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte. Diese Vergütungsanpassung ist aber nicht die von § 99 Abs. 1 BetrVG umfasste Ein- bzw. Umgruppierung.
Bewertung
Die Betriebsratsvergütung ist immer wieder Thema. Es gilt das Benachteiligungsverbot und auch ein Begünstigungsverbot, § 78 BetrVG.
Die Ablehnung des Mitbestimmungsrechts ist richtig. Bei der Anwendung gesetzlicher Regelungen gibt es keinen Raum für Mitbestimmung. Aber die Entscheidung ist auch insoweit begrüßenswert, dass etwaigen Initiativen des Betriebsrates (mit Kostentragungspflicht des Arbeitgebers) der Boden entzogen ist und im Falle eines Falles allein das Betriebsratsmitglied (auf eigene Kosten) tätig werden muss.
-
Meike Schmidt
Lawyer T +49.40.539 323 180
meike.schmidt@es-law.de