02.08.2024

Feiertagszuschlag
Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich

Urteil des BAG vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24
(Pressemitteilung 20/24)

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Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer zeitweise in einem anderen Bundesland mit abweichenden Feiertagsregelungen eingesetzt werden. Stehen dem Arbeitnehmer dann Feiertagszuschläge zu, wenn an einem Tag gearbeitet wird, der nur in einem der beiden Bundesländer ein Feiertag ist? Für den öffentlichen Dienst der Länder hat das BAG diese Frage nun beantwortet.

 Sachverhalt

 Der Kläger, der als Techniker in einem Klinikum in Nordrhein-Westfahlen arbeitet, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers an einer mehrtägigen Fortbildung in Hessen teil.

Einer der Fortbildungstage fiel auf einen Tag, der in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag ist, nicht jedoch in Hessen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob dem unter den TV-L fallenden Kläger für diesen Tag Feiertagszuschläge zustehen.

Entscheidung

 Nachdem das Arbeitsgericht Münster der Klage auf Bezahlung der Zuschläge stattgegeben und das LAG Hamm sie abgewiesen hat, hat das BAG nun zugunsten des Arbeitnehmers entschieden: Ihm stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu.

Laut BAG ist für den Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich.

Der regelmäßige Beschäftigungsort lag im Streitfall in Nordrhein-Westfahlen, wo der streitige Tag ein gesetzlicher Feiertag ist. Daher besteht der Anspruch auf den Feiertagszuschlag auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an diesem Tag in einem Bundesland erbringt, in dem kein Feiertag ist.

Bewertung

 Das Urteil des BAG schafft Klarheit für den öffentlichen Dienst der Länder. Dort ist für den Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich.

Auch wenn es immer auf die jeweiligen tariflichen Regelungen ankommt und die Entscheidung des BAG vom 01.08.2024 nur für den TV-L gilt, dürfte sie richtungweisend auch für die Feiertagszuschläge in anderen Bereichen sein.