21.03.2024
Vergütung von Krankentransportleistungen
Urteil des BSG vom 22.02.2024 – B 3 KR 15/22 R
Das BSG entschied mit Urteil vom 22.02.2024, dass der Sachleistungsanspruch eines Versicherten auf Krankentransporte gemäß § 60 SGB V, der bereits vollstationär behandelt wird, auf Verlegungsfahrten in andere Krankenhäuser begrenzt ist. Bislang liegt zu dem Urteil der Terminsbericht vor.
Rettungsdienstleister fordert Vergütung für erbrachte Krankentransporte
Ein Rettungsdienstleister und eine gesetzliche Krankenkasse stritten über die Vergütung von erbrachten Krankentransport-en von drei Patienten, die zwischen zwei Standorten eines zugelassenen Krankenhauses transportiert wurden. Der Rettungsdienstleister forderte diese von der Krankenkasse, unter Bezugnahme auf die mit der Krankenkasse geschlossenen Vergütungsvereinbarung, die mit dem entsprechenden Sachleistungsanspruch des Versicherten aus § 60 SGB V korrespondiert, zurück.
Die Entscheidung des BSG: § 60 SGB V ist auf Verlegungsfahrten begrenzt
Der Rettungsdienstleister hat keinen Anspruch auf eine Vergütung der erfolgten Transporte. Die Vergütung von Krankentransportleistungen durch die Krankenkasse nach Maßgabe gem. § 133 SGB V in Verbindung mit der vereinbarten Vergütungsvereinbarung setze grundsätzlich den Sachleistungsanspruch des Versicherten voraus. Jedoch sei dieser Anspruch auf „Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus begrenzt.“ Für innerklinische Fahrten, von einem Standort zum anderen oder bei Fahrten zur Mitbehandlung durch andere Leistungserbringer sehe § 60 SGB V keinen Sachleistungsanspruch vor und ein Vergütungsanspruch scheide aus. Transporte von stationär aufgenommenen Versicherten von einem Standort zu einem anderen Standort des Krankenhauses seien der Krankenhausbehandlung zuzuordnen. Der Versicherte/Patient verbleibe in der Gesamtverantwortung des Krankenhauses. Diese Transporte seien daher nicht gesondert von der Krankenkasse zu erstatten, sondern allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG) und unter Einschluss der vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (z.B. Konsile) mit den Fallpauschalen abgegolten.
Abgrenzung nach Art des Transports
Das BSG grenzt erneut klar zwischen Verlegungs- und Verbringungsfahrten ab und ordnet auch einen Transport von einem in den anderen Standort eines Krankenhauses als Verbringung ein, der nach der Zuordnung zu allgemeinen Krankenhausleistungen nicht gesondert vergütungsfähig ist.
Verjährung weiterhin ungeklärt
Die Verjährung ist in diesen Fallkonstellationen bislang ungeklärt. Die Krankenkassen fordern regelmäßig die Vergütung von Transporten von den Krankenhäusern unter Bezugnahme auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und die allgemeine vierjährige Verjährungsregelung nach § 45 SGB I zurück. Hiergegen können Krankenhäuser das Argument vorbringen, dass die zweijährige Verjährungsregelung gem. § 109 Abs. 5 SGB V einschlägig ist, da es sich dem Grunde nach um eine Krankenhausleistung handelt., für dessen Rückforderung die Regelung entsprechend gelten sollte.
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Sarah Kassen
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