23.10.2019

Kein Urlaubsanspruch für Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase

Hintergrund

Das BAG hatte erst kürzlich entschieden, dass ein Urlaubsanspruch während eines frei vereinbarten Sonderurlaubs (Sabbaticals) nicht allein durch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses entstehe, sondern eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers voraussetze (Urteil v. 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17 und 9 AZR 406/17).

Arbeitgebern bat sich die Gelegenheit, diese Voraussetzungen auf die Altersteilzeit zu übertragen, um Urlaubsabgeltungsansprüche ihrer Arbeitnehmer in der sog. „Freistellungsphase“ abzulehnen. Umso erfreulicher ist es, dass das BAG die Voraussetzungen nun in einem ähnlich gelagerten Fall angewandt hat (Urteil v. 24.09.2019, Az. 9 AZR 481/18).

Sachverhalt

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten die Beteiligten eine Altersteilzeitbeschäftigung im sog. „Blockmodell“ vereinbart. Danach sollte sich das Arbeitsverhältnis in eine „Freistellungs-“ und „Arbeitsphase“ untergliedern.

Während der „Arbeitsphase“ arbeitete der Kläger vom 01.12.2014 bis zum 31.03.2016 in Vollzeit, erhielt dafür aber nur die Hälfte seiner Vergütung. In der anschließenden „Freistellungsphase“ wurde er unter Fortzahlung der übrigen Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2017 von seiner Arbeitsleistung freigestellt.

Der Kläger war im Anschluss der Ansicht, es seien in der Freistellungsphase insgesamt 52 Urlaubstage entstanden, die die Beklagte abzugelten habe.

Entscheidung

So wie bereits in den Vorinstanzen (AG Essen v. 08.03.2018 – 1 CA 2868/17 und LAG Düsseldorf v.13.07.2018 – 6 SA 272/18) hatte auch die Revision vor dem BAG keinen Erfolg.

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass für den gesetzlichen Urlaubsanspruch die Anzahl der Tage maßgeblich sei, an denen tatsächlich eine Arbeitspflicht vorliege. In der Freistellungsphase sei der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht vollständig freigestellt, sodass die Zeit mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen sei. In Folge dessen könne kein Urlaubsanspruch entstehen.

Das BAG führt ferner aus, dass die Grundsätze nicht nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach § 3 Abs.1 BurlG gelten, sondern auch für den vertraglichen Mehrurlaub, soweit die Arbeitsvertragsparteien keine von § 3 Abs.1 BurlG abweichende Vereinbarung zur Berechnung des Urlaubsanspruches getroffen haben.

Fazit

Arbeitgeber können durch die Entscheidung aufatmen. Das Urteil hat bezüglich der Urlaubsentstehung in der Altersteilzeit für Klarheit gesorgt und wird bestehende Unsicherheiten ausräumen. Insbesondere in Zeiten des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels verliert die Altersteilzeitbeschäftigung nicht an Attraktivität und erweist sich auch nach dem Urteil des BAG für beide Seiten als vorteilhaft.

Brian Requadt, Rechtsanwalt
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