08.09.2016
Zusatzversorgung
Neue Gegenwertregelung der VBL wieder unwirksam
VBL darf es nochmal versuchen
Die Entscheidung
Am 07.09.2016 hat der BGH die aktuelle Ausscheidensregelung der VBL (sog. „Gegenwert“) für unwirksam befunden. Konkret geht es um die Satzungsbestimmungen der VBL, die regeln, welchen finanziellen Ausgleich ein Beteiligter an die VBL leisten muss, wenn er unter Hinterlassung von Rentenansprüchen seiner Beschäftigten aus der VBL ausscheidet.
Die vorherige Regelung des Ausgleichsbetrags war vom BGH am 10.10.2012 für unwirksam befunden worden. Der BGH hatte der VBL damals allerdings die Möglichkeit eingeräumt, mit Wirkung auch für bereits ausgeschiedene Beteiligte eine neue Ausscheidensregelung zu beschließen.
Diese neue Ausscheidensregelung aus dem Jahr 2012 genügte nun erneut nicht den Anforderungen des BGH, der im Zusammenspiel der Einzelregelungen nach wie vor eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten sah. Von bereits ausgeschiedenen Beteiligten auf Basis dieser Regelung (oder der Vorgängerregelung) geleistete Gegenwerte sind damit von der VBL zurückzuzahlen und mit 5 % über Basiszins zu verzinsen.
Das Urteil kommt nicht überraschend, nachdem bereits beide Vorinstanzen die neue Regelung für unwirksam befunden hatten.
Die zweite Reparaturmöglichkeit
Mit (fast) größerer Spannung war daher erwartet worden, ob der BGH der VBL eine weitere (zweite) Chance einräumen würde, eine wirksame Ausscheidensregelung auch gegenüber bereits vor langer Zeit aus der VBL ausgeschiedenen Beteiligten einzuräumen. Dies tat der BGH, so dass die VBL nun einen weiteren Versuch unternehmen wird, eine wirksame Ausscheidensregelung zu treffen, die die Interessen der ausgeschiedenen Beteiligten hinreichend wahrt.
Ratlosigkeit bei den Ausgeschiedenen
Für ausgeschiedene Beteiligten heißt dies einmal mehr, dass völlig unklar ist, welchen Betrag sie als Konsequenz ihres (teilweise lang zurückliegenden) Ausscheidens an die VBL zu zahlen haben, und wann es der VBL gelingen wird, eine rechtwirksame Forderung zu erheben. Denn auch der dritte Versuch einer Neuregelung der Gegenwerte wird einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Bereits ausgeschiedenen Beteiligten wird empfohlen, sich im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die VBL anwaltlich beraten zu lassen.
Neuregelung für bestehende Beteiligung
Soweit die für unwirksam befundene Ausscheidensregelung für bestehende Beteiligungen angepasst wird, wird davon ausgegangen, dass die Neuregelung diesmal auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien beruhen wird, die eine gerechtere Lastenverteilung zwischen VBL und Beteiligtem vorsieht. Erwartet wird u.a. ein „echtes Erstattungsmodell“, bei dem ein ausscheidender Beteiligter nur die der VBL tatsächlich entstehenden Kosten ersetzt. Ein „günstiges“ Ausscheiden aus der VBL wird aber angesichts der steigenden Lebenserwartung der Versicherten und der aktuellen Zinssituation auch mit einer solchen Neuregelung nicht möglich sein.
Dr. Katja Endemann, Rechtsanwältin, Partnerin
Telefon: +49 89 2000 568 20
katja.endemann@es-law.de